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Aus unserer Praxis

Betriebsprüfung:
Erst im Rahmen der Betriebsprüfung hat uns ein Mandant beauftragt seine Interessen wahrzunehmen.
Der Betriebsprüfer hat ein privates Darlehen über 150.000,00 € beanstandet, weil weder ein Rückzahlungsmodus, noch ein Zinssatz vereinbart worden ist.
Leider mußten wir unserem Mandaten erklären, dass sein " Darlehen " nicht einem sog. Fremdvergleich standhält, weshalb die Finanzbehörde zu Recht eine Gewinnerhöhung von 5,5% aus dem Darlehensbetrag p.a. geltend macht. Da dieser Mandant bereits den Spitzensteuersatz bezahlt hat, hatte allein das " fehlerhafte " Darlehen zur Folge, dass Einkommensteuern in 5-stelliger Höhe nachzuzahlen waren.


Weil das Darlehen zinslos war, war der Gewinn höher und somit die Einkommensteuer. Die Falschberatung hat daher zu einer Doppelbelastung geführt. Denn bei zutreffender Darlehensgewährung hätte der Zinsaufwand der Gewinn vermindert und somit die zu zahlende Einkommensteuer und es hätte sich keine Nachforderung im Rahmen der Betriebsprüfung ergeben.


Deshalb unser Tip:
Auch wenn Sie nur eine " kleine " Buchhaltung haben, sollten Sie mit der Wahrnehmung Ihrer steuerlichen Interessen einen Fachmann i.S.v.
§ 3 StBerG wie z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, usw. beauftragen und nicht irgendein Buchhaltungsbüro.

Das können wir für Sie tun:

Arbeitsbeispiele:

Kompetenz und Engagement